Nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG ) werden, allerdings mit abnehmender Förderhöhe, Errichtung und Betrieb von Fotovoltaikanlagen steuerlich gefördert. Nachfolgend hierzu einige Erläuterungen.
Einkommensteuer
Bei positiver Totalgewinnprognose , die im Regelfall gegeben ist, wird Gewinnerzielungsabsicht des Investors angenommen. Dieser erzielt dann Einkünfte aus Gewerbebetrieb . Daraus folgt die Verpflichtung, die Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen und eine Gewinnermittlung beim Finanzamt einzureichen. Ebenso ist eine Gewerbeanmeldung erforderlich.
Je nach Größenordnung wird eine Einnahmen-Überschussrechnung auf gesondertem Formular (Anlage EÜR) oder die Bilanzierung erforderlich. Bei Einnahmen-Überschussrechnungen wirken sich Umsatzsteuerzahlungen und -erstattungen erst im Jahr des Zu- und Abflusses als Aufwand bzw. Ertrag aus.
Fotovoltaik-Anlagen können nach den amtlichen AfA-Tabellen über eine Nutzungsdauer von 20 Jahren abgeschrieben werden. Die degressive Abschreibung ist seit 2008 entfallen, soll aber ab 2009 wieder eingeführt werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann bereits vor der Ausführung ein Investitionsabzugsbetrag in Höhe 40% der Investitionssumme und nach Fertigstellung die Sonderabschreibung nach § 7 g EStG steuerlich berücksichtigt werden.
Installiert ein Einzelunternehmer eine Fotovoltaikanlage auf seinem Betriebsgebäude, unterstellt die Finanzverwaltung die Zugehörigkeit zu diesem Gewerbebetrieb, d.h. die Anlage ist dort als Betriebsvorrichtung zu aktivieren. Bei Errichtung eines Gebäudes zusammen mit einer Dachziegel-Fotovoltaikanlage geht die Finanzverwaltung von einem einheitlichen Bauwerk aus, d.h. die Anlage darf nur zusammen mit dem Gebäude abgeschrieben werden.
Umsatzsteuer
Der Betreiber einer Fotovoltaikanlage ist Unternehmer im Sinne von § 2 Umsatzsteuergesetz. Im Regelfall entsteht durch den Betrieb einer Fotovoltaik-Anlage und die Einspeisung in das öffentliche Netz damit allgemeine Umsatzsteuerpflicht für die Einspeisevergütungen. Im Erstjahr müssen monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben werden. Im Gegenzug kann aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie den laufenden Aufwendungen die Vorsteuer in Abzug gebracht werden.
In Fällen, in denen der erzeugte Strom teilweise selbst verbraucht wird, ist die „saldierende“ Messung für USt-Zwecke nur bei Vorliegen von zwei getrennten Stromkreisen zulässig. Ebenfalls nicht zulässig ist die Saldierung/Verrechnung zwischen privat bezogenem und dem eingespeisten Strom. In der Praxis kommt dieser Fall nur selten vor, weil es im Regelfall ohnehin wirtschaftlich günstiger ist, den gesamten mit der Anlage erzeugten Strom in das öffentliche Netz einzuspeisen.
Die Errichtung von Fotovoltaikanlagen unterliegt als Bauleistung der sogenannten Bauabzugsteuer.
Gewerbesteuer
Die erzielten Einkünfte unterliegen grundsätzlich der Gewerbesteuer, je nach Rechtsform und Um-fang/Höhe der Gewinne fällt aufgrund der Freibeträge keine Gewerbesteuer an.
Grunderwerbsteuer
Bei Erwerb einer Anlage zusammen mit einem Gebäude, das gegebenenfalls vom Bauträger noch zu errichten ist, unterstellt die Finanzverwaltung nach der vom BFH entwickelten Vertragsbündeltheorie Erwerb eines Gesamtwerks und setzt auch auf die Fotovoltaikanlage Grunderwerbsteuer fest. Mittlerweile ist diese Rechtsprechung aber umstritten.
Rechtsprobleme
Bei Fotovoltaikanlagen auf fremden Gebäuden muss sich der Anlagenbetreiber eine auf 25 Jahre im Grundbuch gesicherte Grunddienstbarkeit eintragen lassen. Nach Ablauf dieser Zeit geht die Anlage im Regelfall entschädigungslos in das Eigentum des Grundstückseigners über.
Finanzierung
Die Finanzierung von Fotovoltaikanlagen ist durch zinsgünstige Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW ) zu 100 % förderfähig. Sicherheit bildet im Regelfall die Anlage allein. Aktuelle Konditionen können über www.kfw.de eingeholt werden.

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