RMT-Logo
RHEIN MAIN TREUHAND GMBH
Weichertstr.2  63741 Aschaffenburg
Fon +49 (6021) 3880-0
Fax +49 (6021) 3880-10
info@rhein-main-treuhand.de
Steuervorteil für Handwerkerleistungen

Durch das anlässlich der Finanzkrise beschlossene Konjunkturpaket wurde die steuerliche Abzugsfähigkeit von Handwerkerleistungen deutlich rbessert. Nach der Änderung des § 35a EStG sind Handwerkerrechnungen ab 2009 in Höhe von 20% von max. EUR 6.000,00 steuerlich abziehbar sein.

Damit können jährlich bis zu EUR 1.200,00 steuerwirksam (von der tariflichen Einkommensteuer) abgezogen werden, was eine Verdoppelung des bisherigen Betrages darstellt. Gefördert werden nach wie vor nur die jeweiligen Arbeitskosten. Im Vergleich zum Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug ist diese Form der Förderung besonders interessant, da der Abzug bei der (tariflichen) Einkommensteuer erfolgt, während die Behandlung als Betriebsausgaben und Werbungskosten nur die Steuer-Bemessungsgrundlage mindert.

Ob sich durch diese Maßnahme tatsächlich neue Aufträge für das Handwerk ergeben und die Rezzession abgeschwächt wird, mag dahinstehen. Zumindest erleichtert es die Entscheidung zur Auftragserteilung und dürfte in jedem Fall helfen, unvermeidbare Reparaturen leichter zu schultern. Aus Sicht des Handwerkers sollte diese Maßnahme in seine Werbestrategie mit eingebunden sein.

Voraussetzung für die Vergünstigung ist zum einen, dass eine Handwerkerrechnung vorgelegt wird. Zu beachten ist darüber hinaus, dass die Zahlung nicht in bar erfolgt, sondern der Rechnungsbetrag auf das Konto des Handwerkers überwiesen wird. Nach der Neuregelung in § 50b EStG gilt die Vergünstigung nur für Handwerkerleistungen, die nach dem 31.12.2008 ausgeführt worden sind.

Für Rückfragen zu diesen Regelungen oder auch zur Abziehbarkeit von haushaltsnahen Dienstleistungen steht Ihnen Herr WP/StB Frank Grote unter 06021/3880-38 oder frank.grote@rhein-main-treuhand.de gern zur Verfügung.

Aschaffenburg, 15.01.2009

Zum SeitenanfangSeitenanfang