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Patientenverfügung – Vorsorgevollmacht – Betreuungsverfügung

Patientenverfügung – Vorsorgevollmacht – Betreuungsverfügung

Der Bundestag hat am 18.06.2009 das dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts – im Kern nur ein neuer und ein geänderter Paragraph im BGB – beschlossen, mit dem nunmehr die lange umstrittene Regelung über die Patientenverfügung gesetzlich geregelt ist. Neben dieser Vorsorge für medizinische Notfälle ist es auch sinnvoll, vorsorglich Vollmachten zur Regelung seiner finanziellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten zu treffen und für den Fall, dass ein Betreuer notwendig wird, diese Person zu bestimmen.

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I. Patientenverfügung

Die moderne Medizin ermöglicht zunehmend lebensverlängernde Maßnahmen, auch wenn dadurch eine Verbesserung der Lebensqualität und die Aussicht auf Rückkehr des Patienten in ein selbstbestimmtes Leben in Würde nicht gegeben ist. Wer im Notfall, wenn er seinen Willen nicht mehr äußern kann, Gegenstand und Umfang intensivmedizinischer Maßnahmen selbst bestimmen möchte, sollte seine Wünsche in einer schriftlichen Patientenverfügung niederlegen, die nach den Empfehlungen des Bundesministeriums der Justiz die nachfolgend dargestellten Inhalte umfassen sollte.

Klarheit über den eigenen Willen schaffen

Im medizinischen Notfall müssen Ärzte und Betreuer möglichst eindeutig erfahren, was der Betroffene verlangt hätte, wenn er sich noch selbst äußern könnte. Die Patientenverfügung muss deshalb klar und verständlich formuliert und bei Bedarf sofort greifbar sein. Die Verständlichkeit seiner Verfügungen erreicht man am leichtesten, wenn man diese in folgende Themengebiete aufteilt:

Den weltanschaulichen Hintergrund erläutern

Es dient dem besseren Verständnis, wenn der Betroffene in der Eingangsformel oder einer Schlussformel seiner Patientenverfügung kurz den religiösen und/oder weltanschaulichen Hintergrund seiner Patientenverfügungen erläutert. Beispiel: „Ich, Vorname, Name, Geburtsdatum habe ein langes und erfülltes Leben in Selbstbestimmung gelebt und glaube in christlicher Überzeugung an ein Weiterleben meiner Seele nach meinem Tod (alternativ: und glaube, dass mit meinem körperlichen Ende meine gesamte Existenz ihren Lebenszweck erfüllt hat und künftig in meinen Kindern und Enkelkindern weiterleben wird). Im Wissen der Endlichkeit meines irdischen Daseins soll mir deshalb ein Sterben in Würde ermöglicht werden.“

Darstellung der Situationen, für welche die Verfügung gelten soll

Im Regelfall soll die Patientenverfügung in dem Fall zum Tragen kommen, dass man zur eigenen Willensäußerung nicht mehr in der Lage ist. Sie soll weiterhin im Regelfall nur bei fortgeschrittenen unheilbaren Krankheiten, bei schweren Gehirnschädigungen oder Hirnabbauprozessen oder im unmittelbaren Sterbeprozess Geltung haben. Diese Situationen sollen im Einzelnen durchdacht und konkret beschrieben werden.

Festlegungen zu Art, Umfang und Beendigung ärztlicher Maßnahmen

Hier sollten möglichst konkret die Eingriffe genannt werden, die man in den vorher beschriebenen Situationen wünscht oder ablehnt, insbesondere Maßnahmen zur Schmerz- und Symptombehandlung, künstliche Flüssigkeitszufuhr oder Ernährung, Wiederbelebung, künstliche Beatmung, Dialyse, operative Eingriffe, Behandlung mit Blut oder Blutbestandteilen oder Antibiotika.

Bereitschaft zur Organspende

Um Angehörigen im Notfall eine für sie schwierige Entscheidung zu ersparen, sollte klar geäußert werden, ob man zur Organspende bereit ist oder ob man die Aufrechterhaltung von körperlichen Teilfunktionen bis zur Entnahme der Organe nicht mit seinen Vorstellungen von einem würdevollen Lebensende in Einklang bringen kann und deshalb die Organspende ablehnt.

Ort der Behandlung, Beistand

Unter diesem Punkt sollte festgelegt werden, ob man zu Hause, in einem Hospiz oder im Krankenhaus sterben möchte und ob man Beistand durch Angehörige, Kirchenvertreter, Vertreter einer Weltanschauungsgemeinschaft oder einen Hospizhelfer wünscht.

Aussagen zur Verbindlichkeit

Um seinem Willen Nachdruck zu verleihen, kann man an dieser Stelle eine Person benennen, die für die Durchsetzung der oben beschriebenen Verfügungen Sorge tragen soll. Diese Person kann auch benannt werden, um Zweifel an der Auslegung einzelner Bestandteile der Verfügung im Sinne ihres Verfassers auszuräumen.

Schlussbemerkungen

Hier sollte festgehalten werden, das man die Verfügung in Vollbesitz seiner geistigen Kräfte eigenverantwortlich und ohne Druck Dritter erstellt hat, dass man sich der Konsequenzen hieraus voll bewusst ist und dass man seine Verfügungen in Kenntnis ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit getroffen hat.

Unterzeichnung und Aktualisierung

Über der Unterschriftszeile sollte noch festgehalten werden, ob die Verfügung durch Zeitablauf  ihre Gültigkeit verlieren soll oder unbefristet gewollt ist. Durch eine Bestätigungsformel kann im Zeitablauf von z.B. einem Jahr erneut bestätigt werden, dass die Verfügung noch immer dem Willen ihres Verfassers entspricht.

II. Vorsorgevollmacht

Neben der Patientenverfügung ist es ratsam, einer Person des Vertrauens, meist dem Ehegatten oder einem der Kinder, eine uneingeschränkte Vollmacht, die auch über den Tod hinaus Gültigkeit hat (postmortale Vollmacht) zu erteilen, nicht zuletzt um sicherzustellen, dass aus dem eigenen Vermögen z.B. notwendige Heimkosten oder Behandlungskosten sowie schließlich die Bestattungskosten bezahlt werden können. Hier ist es wichtig, sich mit seiner Hausbank in Verbindung zu setzen, um zu klären, ob diese die Vollmacht ohne notarielle Form anerkennt.

III. Betreuungsverfügung

Fast jedem sind Berichte bekannt, dass z.B. auf Initiative von Pflegediensten oder Altenheimen fremde Personen durch das Vormundschaftsgericht zu Betreuern von Menschen bestellt werden, die nicht mehr selbst für sich sorgen können. Nicht selten fallen für die Fremdbetreuung und das Gericht erhebliche Kosten an, die bei vernünftiger Vorsorge vermeidbar sind. Für die Fälle, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist, ganz oder in Teilbereichen für sich zu sorgen, sollte man deshalb eine oder auch mehrere Personen entweder ganz oder jeweils für Teilgebiete (z.B. Vermögensverwaltung, Unterbringung, medizinische Betreuung) benennen, die im Zweifel die Aufgabe des Betreuers übernehmen sollen. Dies können der Ehegatte, die Kinder oder Enkelkinder oder andere Verwandte oder vertrauenswürdige Bekannte sein. Auch die Benennung eines Ersatzbetreuers für den Fall, dass die favorisierte Person die Aufgabe nicht oder nicht mehr übernehmen kann, ist sinnvoll.

Schon Jane Austen stellte fest:

Tod, Steuern und Geburt
- nichts davon kommt zum richtigen Zeitpunkt.

Der richtige Zeitpunkt für Ihre Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung ist deshalb jetzt.

Dr. Wolfgang Gut WP, StB, Wirtschaftsmediator, Tel. 06021/388025, dr.gut@rhein-main-treuhand.de

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