Nach dem Willen des Gesetzgebers, der erst jüngst im “Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz” zum Ausdruck gekommen ist, darf der deutsche Fiskus das Ausland im Hinblick auf Informationsaustausch künftig in “gute” und “schlechte” Staaten unterscheiden. Hat der jeweilige ausländische Staat kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Deutschland geschlossen, das mindestens die OECD-Standards zur Transparenz und zum Informationsaustausch beinhaltet, kann dies für deutsche Steuerpflichtige in der Zukunft schwerwiegende Konsequenzen für den Geschäftverkehr mit Vertragspartnern dieses Landes haben.
Im Kern muss der Steuerpflichtige nun sehr viel mehr Informationen zu den Geschäften mit dem ausländischen Vertragspartner bereithalten und vorlegen sowie ggf. deren Richtigkeit auch eidesstattlich versichern als dies bisher der Fall war. Verstösst er gegen diese neuen Regeln, drohen z.B. die folgenden Sanktionen:
- Versagung des Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzugs
- gesonderte Schätzungsbefugnis (nach § 162 Abs. 2 S. 3 AO) bei Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 S. 3 AO: In bestimmten Fällen wird wiederlegbar vermutet, dass ausländische Einkünfte vorhanden und/oder höher sind als erklärt.
- unter Umständen strafbewehrte Aufforderung, an Eides statt die Richtigkeit der gemachten Angaben zu versichern
Nachfolgend haben wir einige wichtige Fälle aufgeführt, in denen sich künftig deutlich höhere Informations- und Dokumentationspflichten ergeben:
- Die Aufzeichnungen zu Geschäften mit “Nahestehenden Personen” im konkreten Ausland (Verrechnungspreisdokumentation) müssen “zeitnah” erfolgen; d.h. spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sich der Geschäftsvorfall ereignet hat.
- Selbst bei Geschäften mit einer Person, die nicht “nahestehend” im Sinne des AStG ist, muss der Steuerpflichtige in der Zukunft “zeitnah” umfangreiche Dokumentationspflichten erfüllen, die qualitativ den Pflichten von Konzernen entsprechen, z.B. Art u. Umfang der Geschäftsbeziehung, zugehörige Verträge, bedeutsame Markt- u. Wettbewerbsverhältnisse, Informationen zu den unmittelbaren oder mittelbaren Anteilseignern, etc. …
Als Bagatellgrenze gelten TEUR 10, wenn die Summe der Lieferungen und Leistungen, diesen Betrag pro Person nicht übersteigt. - Unterhält der Steuerpflichtige Geschäftsbeziehungen zu Banken im “schlechten” Ausland (ausreichend ist bereits, wenn objektiv erkennbare Anhaltspunkte vorliegen), muss der Steuerpflichtige nach Aufforderungen durch die Finanzverwaltung diese bevollmächtigen, in seinem Namen Erkundigungen bei der ausländischen Bank einzuholen. (§ 90 Abs. 2 S. 3 AO)
Die Bundesregierung hat zwar mittlerweile einen Entwurf für die so genannte “Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung” veröffentlicht. Es besteht jedoch nach wie vor große Ungewissheit darin, welche Staaten grds. von diesen Regelungen betroffen sind. Nach Angaben des BMF sei die “schwarze Liste” der ausländischen Staaten derzeit zwar noch leer, da letztlich sämtliche in Frage kommenden Länder Einverständnis signalisiert hätten, auf den OECD-Standard zu umzuschwenken - die Umsetzung dieser Versprechen steht jedoch überwiegend noch aus.
Für den Steuerpflichtigen (wieder mal) keine wirklich angenehme Situation - kann er doch derzeit nicht abschließend beurteilen, ob er sich noch im straffreien Bereich bewegt oder nicht …
Es gilt einmal mehr “Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!”
Wenn Sie sich über Ihre künftigen Pflichten genauer informieren möchten, helfen wir Ihnen gern weiter:
WP/StB/FB IStR Frank Grote, Tel. 06021/3880-38, mail: frank.grote@rhein-main-treuhand.de
(10.08.2009)

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