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BP-Risiken bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Die Umsatzsteuer (USt) ist im Gegensatz zu den meisten anderen Steuerarten eine sehr formal ausgerichtete Steuer. D.h. während die steuerlichen Konsequenzen bei den Ertragsteuern nicht selten von der Auslegung und Interpretation des Sachverhaltes abhängen, kommt es bei der USt ungleich stärker darauf an, formale Anforderungen zu erfüllen.

Dies führt im Rahmen von Betriebsprüfungen zunehmend dazu, dass gerade in den Fällen, in denen im “normalen” Bereich keine „Jagdstrecke“ zu machen war, der Prüfer – teilweise auch aus Bequemlichkeit – auf die USt ausweicht und hier beginnt, Rechnungsmerkmale, Nachweise etc. abzuhaken. Ein Verhandlungsspielraum bei der Schlussbesprechung geht in diesen Fällen gegen Null. Selbst wenn die Rechnungen im Nachhinein noch berichtigt werden können, geht der Prüfer doch mindestens mit dem Mehrergebnis aus der Verzinsung ins Amt zurück – und die Belastung ist bei Ihnen definitiv, d.h. kehrt sich nicht wie bei AfA wieder um.

Weil der FinVerw diese Form der Prüfung sehr leicht fällt, liegen ihr die formalen Kriterien verständlicherweise so sehr am Herzen, dass sie nicht mehr nur allein auf die Anforderungen setzen wollte, die sich aus der UStDV (Durchführungsverordnung zum UStG) ergeben, sondern diese zu Beginn des Jahres 2009 für die innergemeinschaftlichen Lieferungen in einem eigenen BMF-Schreiben vom 06.01.2009 zusammengefasst hat. Da zumindest aus Sicht des Fiskus Deutschland selbstverständlich der Nabel der Welt und damit das Mass aller Dinge ist, wurden die Anforderungen, die zu erfüllen sind, dabei logischerweise auf das zugeschnitten, was der deutsche Betriebsprüfer kennt und auch versteht.

Nun haben wir ja Gott-sei-Dank noch ein bis zwei Korrektive: den BFH und den EuGH. In Teilbereichen haben diese zwei Instanzen zwar auch Einzelanforderungen des BMF schon gekippt. Aber: ein Restrisiko bleibt und wer einigermaßen sicher gehen will, sollte zumindest folgende Grundsätze beachten:

1)

Der BFH hat in 2 Entscheidungen bestätigt, dass die Nachweisvorschriften, die in der UStDV genannt sind, EG-rechtskonform sind.

D.h. Diese Nachweispflichten sollten erfüllt sein! (Vgl. dazu im Einzelnen die Regelungen in §§ 17a bis 17c UStDV)

2)
Ebenfalls durch den BFH wurde klargestellt, dass die UStDV-Vorgaben zwar durch BMF-Schreiben konkretisiert, nicht aber ergänzt oder verschärft werden dürfen.
D.h. Sie sollten die Regelungen des BMF-Schreibens vom 06.01.2009 in jedem Fall kennen und insoweit nutzen, als sie die UStDV konkretisieren. In den Fällen, in denen Sie jedoch der Meinung sind, dass dies über das Ziel hinaus schiesst, sollten Sie jedoch mit uns Rücksprache nehmen.

Eine sehr problematische Anforderung, die durch das BMF formuliert wird, betrifft die nach § 17a UStDV erforderliche Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten: Hier wünscht das BMF, dass im Idealfall eine Passkopie des Abnehmers/Beauftragten samt Handelsregisterauszug für die Vertretungsberechtigung zu den Unterlagen genommen wird. (Tz 29 des BMF). Für den Fall, dass Ihr Kunde die Ware abholt, wird es nach den Tz 31+32 besonders schlimm: Sie müssen eine schriftliche und in Deutsch abgefasste Versicherung des Abholers vorweisen, dass der Gegenstand ins EU-Land geht. Dazu brauchen Sie natürlich auch wieder die Passkopien etc. … (und nachträgliches Einreichen soll nach Tz 33 auch nicht funktionieren) Diese “Wünsche” der Finanzverwaltung wurden bisher gerichtlich noch nicht geprüft, es muss aber mit gesundem Menschenverstand einfach davon ausgegangen werden, dass dies hoffentlich wohl über das Ziel hinaus geht. Aber Sie sollten Sorge dafür tragen, dass ein Nachweis (zumindest) in abgemilderter Form in den Unterlagen ist.

3)
§ 17c UStDV schreibt in Abs. 1 S. 2 unmissverständlich vor, dass Voraussetzungen der Steuerbefreiung eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung ersichtlich sein müssen. Hier kommt der Verbuchung des Vorgangs auf dem richtigen Konto unter Mitverbuchung der USt-ID-Nummer eine große Bedeutung zu. Stellen Sie in jedem Fall sicher, dass über Ihre Stammdatenverwaltung o.ä. gewährleistet ist, dass der jeweilige Umsatz von Anfang an auf das richtige Konto verbucht wird. Nachträgliche Umbuchungen (zB erst zum Jahresende) können u.U. problematisch sein.

Zusätzlich ist tatsächlich zu empfehlen, die mitgeteilte USt-ID-Nummer auf aktuelle Gültigkeit überprüfen zu lassen und von der Prüfung (zB über Screenshot) einen Nachweis zu den Unterlagen zu nehmen (www.bzst.de).

4)
Schenken Sie der Prüfung Ihrer Eingangsrechnungen ein besonderes Augenmerk, was die Beachtung der Rechnungskriterien (insbes. §§ 14 IV, 14a III UStG) angeht.

5)
Prinzipiell gibt es im Ausfuhrbereich ähnliche Formalien, die zur Steuerfreiheit erfüllt sein müssen.

Um unliebsame BP-Überraschungen zu vermeiden, sollten Sie Ihre internen Abläufe anhand der vorstehenden Erläuterungen auf mögliche Nachweis-Lücken durchgehen.

Für die Erläuterung von Einzelfragen wenden Sie sich gern an:
WP/StB/FB IStR Frank Grote, Tel. 06021/3880-38, email: frank.grote@rhein-main-treuhand.de

(20.11.2009)

Hinweis:
Alle Informationen und Angaben in diesem Mandanten-Merkblatt haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

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