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Aktuelles
Steuerliche Informationen November 2009

Sehr geehrte Damen und Herren,

ein ehemaliger Theologieprofessor hat ein neues Kirchensteuersparmodell entwickelt. Er erklärte seinen Austritt aus der katholischen Kirche und ergänzte den vorgedruckten Text „katholische Kirche“ um den Zusatz „Körperschaft des Öffentlichen Rechts“, womit er dokumentierte, dass er nicht aus der Glaubensgemeinschaft, sondern lediglich aus der steuererhebenden Körperschaft austreten wollte. Die Kirche klagte gegen den nach ihrer Auffassung unzulässigen Zusatz im Austrittsformular, verlor aber in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Freiburg. Wie stellte schon der Aphoristiker Helmut Mitsch fest?:

Das Wort „Kirchensteuer“ suchte ich bisher in der heiligen Schrift vergebens.

Wir werden den Fall für Sie weiter im Auge behalten.

Während die Politiker in Berlin über „Schatten- und Nebenhaushalte“ diskutieren, mit deren Hilfe das wirkliche Ausmaß der Staatsverschuldung kaschiert werden soll, schreitet die Entwicklung zum gläsernen Bürger ungehindert fort.

Gewollt oder ungewollt werden immer mehr Informationen über den Einzelnen ausgewertet, vernetzt und abgeglichen. Nachfolgend nur eine kleine Auswahl von Bereichen, in denen das Individuum immer öffentlicher und durchsichtiger wird:

  • Rabattsysteme von Unternehmen (Payback etc.);
  • soziale Netzwerke im Internet (facebook, XING etc.);
  • Bilanzveröffentlichung im Internet;
  • Datenanalyse bei Betriebsprüfungen

Gleichzeitig steigt die Zahl der bekannt gewordenen Datenmissbräuche – meist angetrieben von der Profitgier Einzelner, nicht selten aber auch begünstigt durch den teilweise sorglosen Umgang vieler Bürger mit ihren eigenen sensiblen persönlichen Daten.

Der Gesetzgeber versucht, dieser Entwicklung durch eine Verschärfung der Datenschutz- Bestimmungen in der zum 01.09.2009 in Kraft getretenen Novelle zum Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) (vgl. dazu mehr auf www.rhein-main-treuhand.de) zu begegnen - getreu der Erkenntnis von Manfred Rommel:

Die Deutschen verwechseln leicht Freiheitsspielräume mit Gesetzeslücken.

Nach den neuen Vorschriften drohen Geschäftsführern schon bei Verstößen mit leichter Fahrlässigkeit Bußgelder bis zu TEUR 300 – eine Sanktion, die sich von Politikern sehr gut öffentlichkeitswirksam verkaufen lässt. Aus unserer Sicht ist jedoch besonders schlimm, dass diese Neuerungen neben den Großen wie AWD, Telekom etc. natürlich auch viele kleinere und mittlere Unternehmen treffen und bei diesen einen erheblichen Zusatzaufwand zur Folge haben. So dürfen z. B. personenbezogene Daten in Unternehmen allein durch die ein bis zwei Mitarbeiter einsehbar sein, die mit der unmittelbaren Bearbeitung betraut sind. Was aber ist, wenn diese krank oder in Urlaub sind? Wieder einmal bewahrheitet sich:

Gesetze sind wie Spinnweben, die kleine Fliegen einfangen,
aber Wespen und Hornissen entkommen lassen.

Nach unserer Auffassung sollte nicht versucht werden, an Gesetzen, deren Einhaltung nur schwer zu kontrollieren ist, herumzukurieren. Vielmehr sollte man es der Vernunft eines jeden Einzelnen überlassen, mit den eigenen und fremden Informationen verantwortungsvoll umzugehen und lediglich schwere Verstöße ahnden. Denn in der Mehrzahl der Fälle, wo fremde Daten verwaltet werden, gilt noch immer:

Gewinnerzielung und fairer Umgang miteinander
schließen sich nicht aus!

Übrigens: Nach einer aktuellen Verfügung der OFD Hannover sind die Finanzämter verpflichtet, Mitteilungen an die Sozialversicherungsträger, die Bundesanstalt für Arbeit sowie die Künstlersozialkasse zu machen, soweit BP-Ergebnisse für diesen Bereich von Belang sein könnten. So viel zum staatlichen Verständnis von Datenschutz.

Ihr RMT-Beraterteam

Dr. Günter Eifler   Dr. Wolfgang Gut   Rolf Freudenberger   Gisela Eifler   Frank Grote

Termine November 2009

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

SteuerartFälligkeitEnde der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung1Scheck/bar2
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag310.11.200913.11.20096.11.2009
Kapitalertragsteuer, SolidaritätszuschlagSeit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Umsatzsteuer410.11.200913.11.20096.11.2009
Gewerbesteuer16.11.200919.11.200913.11.2009
Grundsteuer16.11.200919.11.200913.11.2009
Sozialversicherung526.11.2009entfälltentfällt
1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
5Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.11.2009) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  • die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
  • der Schuldner die Leistung verweigert,
  • besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2006:

ZeitraumBasiszinssatzVerzugszinssatzVerzugszinssatz für
Rechtsgeschäfte ohne
Verbraucherbeteiligung
1.1. bis 30.6.20072,70 %7,70 %10,70 %
1.7. bis 31.12.20073,19 %8,19 %11,19 %
1.1. bis 30.6.20083,32 %8,32 %11,32 %
1.7. bis 31.12.20083,19 %8,19 %11,19 %
1.1. bis 30.6.20091,62 %6,62 %9,62 %
1.7. bis 31.12.20090,12 %5,12 %8,12 %

Voraussetzungen für eine Verlängerung der Ausbildungszeit

Die lang anhaltende Erkrankung eines Auszubildenden begründet keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Ausbildungszeit. Dies hat das Verwaltungsgericht Gießen kürzlich entschieden.

Es ging um den Fall einer Verwaltungsfachangestellten, die innerhalb ihrer dreijährigen Ausbildungszeit insgesamt nur etwa zwei Monate Ausbildung absolvieren konnte und deshalb eine Verlängerung ihrer Ausbildungszeit beantragte. Das beklagte Land lehnte diesen Antrag ab. Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht Gießen bestätigte: Die Entscheidung über die Verlängerung der Ausbildungszeit liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Stelle. Es besteht daher grundsätzlich kein Anspruch auf eine entsprechende Verlängerung. Vielmehr kann eine Verlängerung der Ausbildungszeit nur in Ausnahmefällen erfolgen. Eine entsprechende Beurteilung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung von Leistungsfähigkeit und -willigkeit des Antragstellers vorzunehmen.

Im vorliegenden Fall habe das beklagte Land zutreffend darauf abgestellt, dass die Klägerin innerhalb ihrer Ausbildungszeit insgesamt nur kurze Zeit Ausbildung habe absolvieren können. In dieser Zeit hätten ihr nur wenige Ausbildungsinhalte vermittelt werden können. Auch an der Zwischenprüfung habe die Klägerin nicht teilgenommen. Eine Verlängerung zur Erreichung des Ausbildungsziels müsste im Falle der klagenden Verwaltungsangestellten trotz ihrer Vorbildung demnach derart lang bemessen sein, dass nahezu die gesamte Ausbildung nachgeholt werden müsste. Dies sei jedoch nicht Zweck der gesetzlichen Ausnahmeregelung.

Aufwendungen für ein sog. Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung können als Werbungskosten abgezogen werden

Eine Buchhändlerin, die inzwischen als Lehrerin tätig ist, begann nach Abschluss ihrer Ausbildung ein Sonderpädagogik-Studium, das sie auf Grund Schwangerschaft nicht beendete. Im Jahr 2002 begann sie ein Studium zur Grund-, Haupt- und Realschullehrerin und behandelte die angefallenen Aufwendungen als Werbungskosten. Ab 2005 lehnte das Finanzamt den Abzug von Werbungskosten ab und berücksichtigte die Aufwendungen als Berufsausbildungskosten mit einem Abzug von maximal 4.000 €.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Aufwendungen für ein Erststudium als Werbungskosten abzuziehen sind, wenn diesem Studium eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist. Im entschiedenen Fall kam noch hinzu, dass das Studium nicht "ins Blaue hinein" betrieben worden war.

Bestimmungen zur Inventur am Bilanzstichtag

Alle Kaufleute, die nach den handelsrechtlichen oder steuerlichen Vorschriften Bücher führen und im Laufe des Wirtschaftsjahres keine permanente Inventur vornehmen, müssen zum Ende des Wirtschaftsjahres Bestandsaufnahmen vornehmen. Diese sind eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Unternehmens und müssen am Bilanzstichtag erfolgen.

Steuerliche Teilwertabschreibungen können nur noch bei voraussichtlich dauernder Wertminderung vorgenommen werden. Diese Voraussetzungen müssen zu jedem Bilanzstichtag neu nachgewiesen werden. Das ist bei der Inventurdurchführung zu berücksichtigen.

Eine Fotoinventur ist nicht zulässig. Aufgrund der oft sehr zeitaufwendigen Inventurarbeiten, insbesondere bei den Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffen, den Fabrikaten und Handelswaren, gibt es aber zeitliche Erleichterungen für die Inventurarbeiten:

  • Bei der so genannten zeitnahen Inventur können die Bestandsaufnahmen innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag stattfinden. Zwischenzeitliche Bestandsveränderungen durch Einkäufe oder Verkäufe sind zuverlässig festzuhalten.
  • Bei der zeitlich verlegten Inventur können die Bestandsaufnahmen innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag vorgenommen werden. Diese Inventur erfordert eine wertmäßige Fortschreibung bzw. eine wertmäßige Rückrechnung der durch die Inventur ermittelten Bestände zum Bilanzstichtag. Eine nur mengenmäßige Fortschreibung bzw. Rückrechnung reicht nicht aus. Für Bestände, die durch Schwund, Verderb und ähnliche Vorgänge unvorhersehbare Abgänge erleiden können und für besonders wertvolle Güter ist nur die Stichtagsinventur zulässig. Zu beachten ist ebenfalls, dass Steuervergünstigungen wie das Verbrauchsfolge-Verfahren, die auf die Zusammensetzung der Bestände am Bilanzstichtag abstellen, nicht in Anspruch genommen werden können.
  • Bei der sogenannten Einlagerungsinventur mit automatisch gesteuerten Lagersystemen (z. B. nicht begehbare Hochregallager) erfolgt die Bestandsaufnahme laufend mit der Einlagerung der Ware. Soweit Teile des Lagers während des Geschäftsjahres nicht bewegt worden sind, bestehen Bedenken gegen diese Handhabung.
  • Das Stichproben-Inventurverfahren erlaubt eine Inventur mithilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden aufgrund von Stichproben. Die Stichprobeninventur muss den Aussagewert einer konventionellen Inventur haben. Das ist der Fall, wenn ein Sicherheitsgrad von 95 % erreicht und relative Stichprobenfehler von 1 % des gesamten Buchwerts nicht überschritten werden. Hochwertige Güter und Gegenstände, die einem unkontrollierten Schwund unterliegen, sind nicht in dieses Verfahren einzubeziehen.
  • Das Festwertverfahren kann auf Sachanlagen und Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe angewendet werden. Voraussetzung ist, dass die Gegenstände im Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung sind, sich der Bestand in Größe, Zusammensetzung und Wert kaum verändert und die Gegenstände regelmäßig ersetzt werden. Eine körperliche Inventur ist bei diesen Gegenständen in der Regel alle drei Jahre oder bei wesentlichen Mengenänderungen sowie bei Änderung in der Zusammensetzung vorzunehmen. In Ausnahmefällen kann eine Inventur nach fünf Jahren ausreichen.
  • Wird das Verfahren der permanenten Inventur angewendet, ist darauf zu achten, dass bis zum Bilanzstichtag alle Vorräte nachweislich einmal aufgenommen worden sind.

Bei der Bestandsaufnahme sind alle Wirtschaftsgüter lückenlos und vollständig zu erfassen. Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass eine spätere Nachprüfung möglich ist. Es ist zweckmäßig, die Bestandsaufnahmelisten so zu gliedern, dass sie den räumlich getrennt gelagerten Vorräten entsprechen. Der Lagerort der aufgenommenen Wirtschaftsgüter ist zu vermerken. Die Bestandsaufnahmelisten sind von den aufnehmenden Personen abzuzeichnen. Es kann organisatorisch notwendig sein, die Bestandsaufnahmen durch ansagende Personen und aufschreibende Mitarbeiter vorzunehmen. Inventuranweisungen, Aufnahmepläne, Originalaufzeichnungen und die spätere Reinschrift der Bestandsaufnahmelisten sind aufzubewahren.

Fremde Vorräte, z. B. Kommissionswaren oder berechnete, vom Kunden noch nicht abgeholte Waren oder Fabrikate sind getrennt zu lagern, um Inventurfehler zu vermeiden. Fremdvorräte müssen nur erfasst werden, wenn der Eigentümer einen Nachweis verlangt.

Eigene Vorräte sind immer zu erfassen. Das schließt minderwertige und mit Mängeln behaftete Vorräte ebenso ein wie rollende oder schwimmende Waren. Bei unfertigen Erzeugnissen muss zur späteren Ermittlung der Herstellungskosten der Fertigungsgrad angegeben werden. Dabei ist an verlängerte Werkbänke (Fremdbearbeiter) und die Werkstattinventur zu denken.

Alle Forderungen und Verbindlichkeiten des Unternehmens sind zu erfassen. Das gilt auch für Besitz- und Schuldwechsel. Es sind entsprechende Saldenlisten zu erstellen. Bargeld in Haupt- und Nebenkassen ist durch Kassensturz zu ermitteln.

Zur Inventurerleichterung können Diktiergeräte verwendet werden. Besprochene Tonbänder können gelöscht werden, sobald die Angaben in die Inventurlisten übernommen und geprüft worden sind.

Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für häusliche Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind seit 2007 nur noch dann abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Seit diesem Jahr können u. a. Lehrer keine Arbeitszimmerkosten mehr geltend machen, wenn deren Mittelpunkt beruflicher Tätigkeit in der Schule liegt. Dagegen wehrte sich ein Lehrerehepaar im Rahmen eines Lohnsteuerermäßigungsverfahrens.

Der Bundesfinanzhof hat im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens entschieden, dass die Kosten für das Arbeitszimmer des Lehrerehepaars im Lohnsteuerermäßigungsverfahren zu berücksichtigen sind. Das Gericht hegt ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften und begründet dies mit der kontroversen Diskussion und den unterschiedlichen Finanzgerichtsurteilen.

Es bleibt abzuwarten, wie im Hauptsacheverfahren entschieden wird.

Geschenke an Geschäftsfreunde

Zum Jahresende ist es üblich, Geschenke an Geschäftsfreunde zu verteilen. Deshalb sind für den Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben die nachfolgenden Punkte von großer Bedeutung:

  • Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur bis zu einem Wert von 35 € netto ohne Umsatzsteuer pro Jahr und pro Empfänger abzugsfähig.
  • Nichtabziehbare Vorsteuer (z. B. bei Versicherungsvertretern, Ärzten) ist in die Ermittlung der Wertgrenze mit einzubeziehen. In diesen Fällen darf der Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr als 35 € betragen.
  • Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden sein, auf der der Name des Empfängers vermerkt ist. Bei Rechnungen mit vielen Positionen sollte eine gesonderte Geschenkeliste mit den Namen der Empfänger sowie der Art und der Betragshöhe des Geschenks gefertigt werden.
  • Schließlich müssen diese Aufwendungen auf ein besonderes Konto der Buchführung "Geschenke an Geschäftsfreunde", getrennt von allen anderen Kosten, gebucht werden.

Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person und pro Wirtschaftsjahr den Betrag von 35 € oder werden die formellen Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Personen insgesamt nicht abzugsfähig. Außerdem unterliegt der nichtabzugsfähige Nettobetrag dann noch der Umsatzsteuer.

Kranzspenden und Zugaben sind keine Geschenke und dürfen deshalb auch nicht auf das Konto "Geschenke an Geschäftsfreunde" gebucht werden. In diesen Fällen sollte ein Konto "Kranzspenden und Zugaben" eingerichtet werden.

Hinweis: Seit 2007 haben Unternehmer bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % zu leisten. Um bei hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Empfängers zu gewährleisten, ist die Pauschalierung ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder je Einzelzuwendung 10.000 € übersteigen. Die Zuwendungen sind weiterhin aufzuzeichnen, auch um diese Grenze prüfen zu können.

Als Folge der Pauschalversteuerung durch den Zuwendenden muss der Empfänger die Zuwendung nicht versteuern. In einem koordinierten Ländererlass hat die Finanzverwaltung zur Anwendung dieser Regelung Stellung genommen. Danach ist u. a. Folgendes zu beachten.

  • Grundsätzlich ist das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung der Einkommensteuer für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen einheitlich auszuüben. Es ist jedoch zulässig, die Pauschalierung jeweils gesondert für Zuwendungen an Dritte (z. B. Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer) und an eigene Arbeitnehmer anzuwenden.
  • Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen bis 10 €) müssen nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalierung einbezogen werden, werden also nicht besteuert.
  • Bei der Prüfung, ob Aufwendungen für Geschenke an einen Nichtarbeitnehmer die Freigrenze von 35 € pro Wirtschaftsjahr übersteigen, ist die übernommene Steuer nicht mit einzubeziehen. Die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe richtet sich danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind.
  • Der Unternehmer muss den Zuwendungsempfänger darüber informieren, dass er die Pauschalierung anwendet. Eine besondere Form ist dafür nicht vorgeschrieben.

Wegen der Kompliziertheit der Vorschrift sollte in Einzelfällen der Steuerberater gefragt werden.

Teilwertabschreibung auf abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind grundsätzlich mit ihren um die jährlichen Absetzungen für Abnutzung gekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilanzieren. Ein niedrigerer Teilwert darf nur berücksichtigt werden, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung liegt nur unter der Voraussetzung vor, dass der Wert des Wirtschaftsguts zum jeweiligen Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs eröffnet nur ein anhaltender Wertverlust die Möglichkeit zum Ansatz eines niedrigeren Teilwerts. Dabei ist bezüglich der Nutzungsdauer von der objektiven Nutzbarkeit unter Berücksichtigung der besonderen betriebstypischen Beanspruchung auszugehen. Die Absicht, das Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu verkaufen, ist unbeachtlich.

Unverbindliche Preisempfehlung des Automobilherstellers keine geeignete Grundlage zur Ermittlung des lohnsteuerrechtlichen Vorteils aus einem Jahreswagenrabatt

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist die unverbindliche Preisempfehlung eines Automobilherstellers keine geeignete Grundlage mehr, den lohnsteuerlichen Vorteil eines Arbeitnehmers für den Erwerb eines Jahreswagens zu ermitteln.

Als Ausgangsgröße galt bisher die unverbindliche Preisempfehlung (Endpreis) des Automobilherstellers, mit dem das fragliche Fahrzeug fremden Dritten angeboten wurde. Hiervon wurde die Hälfte des Rabatts abgezogen, der im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich gewährt wird. Dies hält das Gericht nicht mehr für zeitgemäß. Stattdessen ist nun der Preis maßgebend, zu dem das Fahrzeug im Zeitpunkt des Erwerbs nach Abzug üblicher Preisnachlässe am Markt erhältlich ist. Ein Vergleich im entschiedenen Fall aus dem Jahr 2003 hatte ergeben, dass zum selben Zeitpunkt ein Autohaus schon ohne Preis- und Vertragsverhandlungen einen Nachlass von 8 % auf den Listenpreis gewährt hatte.

Man kann davon ausgehen, dass diese Grundsätze auch für die Jahre nach 2003 gelten.

Werbungskosten bei jahrelangem Leerstand von Wohnungen nur bei Einkunftserzielungsabsicht abzugsfähig

Steht eine Wohnung nach vorheriger auf Dauer angelegter Vermietung leer, sind Aufwendungen als Werbungskosten so lange abziehbar, wie sich der Eigentümer ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung der leer stehenden Wohnung bemüht, z. B. durch Einschaltung eines Maklers oder fortgesetzte Zeitungsanzeigen. Werbungskosten sind dann abzugsfähig.

Stehen Wohnungen ohne vorausgegangene Vermietung über nahezu drei Jahrzehnte leer, so können die während der Zeit des Leerstands anfallenden Aufwendungen nicht als vorab entstandene Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. Es sei denn, der Eigentümer kann den ernsthaften Willen nachweisen, in Zukunft einen Überschuss aus der Vermietungstätigkeit zu erzielen. So entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Es reicht nicht aus, wenn der Eigentümer einen Makler beauftragt, einen gewerblichen Mieter zu suchen, damit ein Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Bauarbeiten möglich ist. Auch potenzielle "private" Mieter müssen gesucht werden, um die Einkunftserzielungsabsicht nachzuweisen.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Behandlung von Kosten für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen

Kosten für im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführte Betriebsveranstaltungen dürfen pro Arbeitnehmer nicht mehr als 110 € inklusive Umsatzsteuer betragen. Kosten für Aufwendungen von teilnehmenden Angehörigen der Arbeitnehmer sind diesen zuzurechnen. Außerdem dürfen maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr durchgeführt werden. Wird die Freigrenze von 110 € überschritten, ist der Gesamtbetrag als Arbeitslohn zu versteuern.

Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal versteuern. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen Arbeitnehmern offen stand.

Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass es nicht mehr auf die Dauer der Veranstaltung ankommt. Die Veranstaltung kann sich also auch über zwei Tage mit Übernachtung hinziehen.

Bei den am Ende eines Jahres üblichen Weihnachtsfeiern sollte noch Folgendes beachtet werden:

  • Geschenkpäckchen bis zu einem Wert von 40 € inklusive Umsatzsteuer, die anlässlich solcher Feiern übergeben werden, sind in die Berechnung der Freigrenze einzubeziehen.
  • Geschenke von mehr als 40 € inklusive Umsatzsteuer sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn und deshalb nicht bei der Prüfung der Freigrenze zu berücksichtigen. Die gezahlten Beträge können dann aber vom Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden.
  • Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, unterliegen nicht der Pauschalierungsmöglichkeit und müssen voll versteuert werden.

Vermieter hat den Kunden von Gewerbetreibenden freien Zugang zu den Räumen zu gewährleisten

Bei Gewerberäumen gehört es zum vertragsgemäßem Gebrauch der Mietsache, dass die Hauseingangstür zu den gewerblichen Geschäftszeiten geöffnet ist und den Kunden nicht erst über eine Schließanlage oder auf das Klingeln Zugang gewährt werden muss.

Diese Auffassung hat das Landgericht Itzehoe in einer Entscheidung vertreten. In dem Verfahren begehrte ein Arzt, dass die Hauseingangstür während der Öffnungszeiten seiner Praxis entriegelt ist, um den ungehinderten Zugang seiner Patienten zu ermöglichen. Im Interesse der übrigen Wohnungsmieter hatte der Verwalter dieses Begehren abgelehnt. Zu Unrecht, wie das Gericht feststellte. Der freie Durchgang zum Gewerbebetrieb gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Etwas anderes gelte nur, wenn die Sicherheitsbedenken der übrigen Mieter so schwerwiegend seien, dass die Belange des Gewerbetreibenden dahinter zurückstehen müssten. Dafür sah das Gericht aber keine Anhaltspunkte.

Bundesfinanzhof entschärft Anforderungen an den Nachweis steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferungen

Versendet ein Unternehmer den Gegenstand einer Lieferung durch einen selbstständigen Frachtführer in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, ist die Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei, wenn der Unternehmer die Versendung durch einen Beleg nachweist. Der Bundesfinanzhof hat entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass ein CMR-Frachtbrief auch dann ein ausreichender Versendungsbeleg ist, wenn er keine Bestätigung über den Warenempfang am Bestimmungsort enthält. Die Empfängerbestätigung nach Feld 24 des Frachtbriefs gehört nicht zu den zwingend erforderlichen Angaben.

Lässt der Erwerber den Gegenstand durch einen Beauftragten abholen, muss der Unternehmer nach Auffassung der Finanzverwaltung die Berechtigung des Abholenden durch eine schriftliche Vollmacht des Erwerbers belegen. Auch dies hat der Bundesfinanzhof verworfen. Bestehen an der Abholberechtigung im Einzelfall konkrete Zweifel, kann der Unternehmer den Nachweis mit anderen Mitteln führen, z. B. durch Zeugenbeweis. Er ist nicht ausschließlich auf einen Nachweis durch einen schriftlichen Beleg angewiesen.

Für eine unbestimmte Anzahl von Interessenten hergestellte Kontaktlisten sind ermäßigt zu besteuernde Druckerzeugnisse

Umsätze aus dem Verkauf von Listen mit persönlichen Angaben von kontaktsuchenden Personen (sog. Kontaktlisten), die für eine unbestimmte Anzahl von Interessenten hergestellt werden, unterliegen als Lieferungen von Druckerzeugnissen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von zurzeit 7 %.

Dies hat der Bundesfinanzhof im Fall eines Unternehmers entschieden, der Kontaktdaten von heiratswilligen Damen kostenlos aufnahm, drucktechnisch in einer immer wieder aktualisierten Kontaktliste aufbereitete und diese Kontaktliste mit ca. 150 bis 200 Datensätzen an Interessierte verkaufte. Entscheidend sei, dass die Listen für eine unbestimmte Anzahl von kontaktsuchenden Männern hergestellt wurden und sich somit nicht wesentlich von Adress- oder Fernsprechbüchern unterscheiden. Wäre die Liste für jeden Interessenten nach dessen individuellen Wünschen (beispielsweise Wohnort, Alter, Größe, Augen- und Haarfarbe) zugeschnitten worden, hätte das Dienstleistungselement im Vordergrund gestanden. Auf den Verkauf solcher individualisierten Kontaktlisten ist der Regelsteuersatz von zurzeit 19 % anzuwenden.

Umsatzsteuerbefreiung für Versicherungsvertreter gilt auch für Untervertreter

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs sind Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazugehörenden Dienstleistungen von Versicherungsmaklern und -vertretern von der Umsatzsteuer befreit.

Kern der steuerbefreiten Tätigkeit ist es, am Abschluss von Versicherungen interessierte Personen zu finden und mit dem Versicherer zusammenzubringen. Die Vermittlungstätigkeit ist auf den Abschluss eines einzelnen Geschäfts gerichtet. Sie kann in einer Nachweis-, Kontaktaufnahme- oder Verhandlungstätigkeit bestehen.

Nicht erforderlich ist, dass dies durch eine Person allein geschieht. Es können auch verschiedene Mitwirkende jeweils einen Teil der die Vermittlung betreffenden Arbeit leisten. Auch ist es nicht erforderlich, dass die Leistungen jeder beteiligten Person direkt und unmittelbar gegenüber dem Lebensversicherer erbracht werden. Es reicht aus, wenn sie für einen Hauptvermittler erbracht werden.

Eine Abgrenzung zwischen umsatzsteuerpflichtiger und umsatzsteuerfreier Tätigkeit ist insoweit vorzunehmen, als Leistungen, die keinen spezifischen und wesentlichen Bezug zu Vermittlungsgeschäften aufweisen, nicht steuerbefreit sind, etwa die Festsetzung und Auszahlung der Provision, das Halten der Kontakte zu und die Weitergabe von Informationen an Versicherungsvertreter oder die Abwicklung von Schäden. Auch die Tätigkeit eines "Overhead-Handelsvertreters", der lediglich Betreuungs-, Schulungs- und Überwachungsleistungen erbringt, ist nicht umsatzsteuerbefreit.