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Aktuelles
Steuerliche Informationen September 2010

Sehr geehrte Damen und Herren,

während unsere Politiker in ermüdenden medialen Diskussionen versuchen, den Bürgern einzureden, die geplante Kernenergieabgabe für die Verlängerung der AKW-Laufzeiten schöpfe fette Zusatzgewinne der Kernkraftwerksbetreiber ab, dürften die AKW-Betreiber längst zur Tagesordnung übergegangen sein – sprich, die Erhöhung der Strompreise kalkuliert haben, mit der sie die neue Abgabe auf die Verbraucher überwälzen. Denn eines ist klar, die steuerbedingten Mehrkosten der Erzeuger trägt am Ende der Verbraucher als indirekte, den Verbrauch belastende Steuer ebenso, wie er die LKW-Maut im Preis aller Produkte, die er täglich kauft, bezahlt. Verwunderlich ist nur, dass Argumente, die man kaum noch von den Strickmuttis aus den Hinterbänken der Grünen erwartet, von den Regierungsparteien vorgetragen werden, die doch immer wirtschaftlichen Sachverstand für sich beanspruchen. Oder will man die Zahl der Bürger, die sich nicht länger für dumm verkaufen lassen und deshalb der Partei der Nichtwähler beigetreten sind, weiter wachsen lassen? Offensichtlich ist jedoch die Erkenntnis von Lothar Späth noch immer zutreffend:

Es gibt Politiker, die meinen, von nichts etwas verstehen zu müssen
weil man nur so unbefangen über alles Mögliche reden könne.<

Für das neue elektronische Vergütungsverfahren für Vorsteuer aus anderen EU-Mitgliedsstaaten ist eine Registrierung erforderlich, die bis spätestens 15. September 2010 erfolgt sein sollte, da die Vergütungsansprüche inländischer Unternehmen für das Jahr 2009 spätestens bis zum 30.09.2010 beim Bundeszentralamt für Steuern gestellt sein müssen. Wir bitten, diese Fristen zu beachten.

Dass die EU nicht ausschließlich Vorteile, sondern vor allem auch teils übermäßige Bürokratie verursacht, ist mindestens allen klar, die Geschäfte mit anderen EU-Staaten machen und Umsatzsteuererklärungen abgeben müssen. Zentrales EU-weites Abstimmungsinstrument ist die so genannte „Zusammenfassende Meldung“ – kurz „ZM“. Mit ihrer Hilfe soll sichergestellt werden, dass z.B. der Kasten Kölsch, der vom Großhändler in Köln im Juli 2010 steuerfrei nach Holland geliefert wird, dort auch als steuerpflichtig erklärt wird. Bisher musste der Großhändler seine Lieferung zusätzlich zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 7/2010 in die ZM für das dritte Quartal 2010 eingeben. Die Frist hierfür war der 25.10.2010.

Von diesem Sonderweg musste sich Deutschland nun auf EU-Druck hin verabschieden. Wie bereits in unserem Monatsrundschreiben vom Juli erläutert, haben sich ab 01.07.2010 für die ZM in Abhängigkeit davon, wie viel Umsatz mit dem EU-Ausland gemacht wird, folgende Änderungen ergeben:

Lieferungen im lfd. oder in einem der letzten 4 Quartalen betrugen ... ... nicht mehr als TEUR 100 (Grenze ab 31.12.2011: TEUR 50) ... über als TEUR 100 (Grenze ab 31.12.2011: TEUR 50)
Bisherige Regelung: ZM für das Quartal, abzugeben bis 10. des Folgemonats; bei Dauerfristverlängerung bis zum 10. des übernächsten Monats wie unter TEUR 100 (bzw. TEUR 50)
Neue Regelung ab 01.07.2010: ZM für das Quartal, abzugeben bis 25. des Folgemonats ZM für den Monat, abzugeben bis 25. des Folgemonats

Überschreitet der Großhändler die Umsatzgrenze, muss er die Lieferung bis zum 25.08.2010 in die ZM eingetragen haben. Die daraus in Deutschland erwachsenden Praxisprobleme sind noch nicht geklärt:

  • Bei einer Dauerfristverlängerung braucht die USt-Voranmeldung für 7/2010 erst am 10.09.2010 übermittelt werden; für ZM-Zwecke müssen die Daten aber bereits am 25.08.2010 vorliegen.
  • Was ist in den Fällen, in denen die Buchhaltung ggf. bisher erst am Monatsende August oder gar erst Anfang September fertig war?
  • Lohnt sich eigentlich noch die Beantragung einer Dauerfristverlängerung, wenn sie sich infolge der ZM faktisch auf die Hälfte der bisherigen Zeit verkürzt?

Noch ein Tipp von der Anwältin:

Das Steuerstrafrecht bietet als einziger Bereich des Strafrechts dem Täter die Möglichkeit, durch eine sogenannte Selbstanzeige vollständige Straffreiheit zu erhalten. In Folge der öffentlichen Diskussion über den Ankauf von Bankdaten aus der Schweiz haben viele von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

Allerdings hat der für das Strafrecht zuständige Bundesgerichtshof jetzt seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine Selbstanzeige geändert. War es bisher möglich durch eine Teilselbstanzeige (beispielsweise wird nur eines von mehreren nicht angegebenen Sparkonten offenbart), Straffreiheit zu erhalten, so reicht dies nach der neuen Rechtsprechung nicht mehr aus. Künftig sollen nur noch die Steuersünder in den Genuss der Strafbefreiung kommen, die vollständig „reinen Tisch“ machen. Wir verweisen auf den Beitrag in den nachfolgenden Seiten.

Die Selbstanzeige bietet einerseits die Möglichkeit, die Folgen bei einer Rückkehr in die „Steuerehrlichkeit“ auf das Zahlen der Steuern und Zinsen zu begrenzen, eine fehlerhafte Selbstanzeige offenbart allerdings dem Finanzamt bisher Unentdecktes und befreit dennoch nicht von der Strafbarkeit. Daher bedarf es bei der Vorbereitung einer Selbstanzeige unbedingt einer umfassenden Beratung durch den Steuerberater oder die Rechtsanwältin. Andernfalls kann dieser Schuss leicht nach hinten losgehen.

Ihr RMT-Beraterteam

Dr. Günter Eifler   Dr. Wolfgang Gut   Rolf Freudenberger   Gisela Eifler   Frank Grote


Termine September 2010

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

 

Steuerart

Fälligkeit

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

 

 

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

10.9.2010

13.9.2010

7.9.2010

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

10.9.2010

13.9.2010

7.9.2010

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag

10.9.2010

13.9.2010

7.9.2010

Umsatzsteuer4

10.9.2010

13.9.2010

7.9.2010

Sozialversicherung5

28.9.2010

entfällt

entfällt

 

1  Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2  Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3  Für den abgelaufenen Monat.

4  Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

5  Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.9.2010) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

·       für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,

·       die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,

·       der Schuldner die Leistung verweigert,

·       besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.7.2008:

Zeitraum

Basiszinssatz

Verzugszinssatz

Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung

1.7. bis 31.12.2008

3,19 %

8,19 %

11,19 %

1.1. bis 30.6.2009

1,62 %

6,62 %

9,62 %

1.7. bis 31.12.2009

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.1. bis 30.6.2010

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.7. bis 31.12.2010

0,12 %

5,12 %

8,12 %

Auch bei Zusage nochmaligen Nachdenkens über Kündigung muss Arbeitnehmer sich nach Kündigung arbeitssuchend melden

Wenn einem Arbeitnehmer gekündigt wird, muss er sich auch dann unverzüglich arbeitssuchend melden, wenn der Arbeitgeber erklärt, noch einmal über die Kündigung nachdenken zu wollen. Ansonsten droht ihm eine Verringerung seines Leistungsanspruchs in der Arbeitslosenversicherung. Dies hat das Landessozialgericht Hamburg im Falle einer Arbeitnehmerin entschieden, die sich erst rund einen Monat nach Ausspruch der Kündigung bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet hatte.

Auch in einem solchen Falle hätte sich die Arbeitnehmerin unverzüglich arbeitslos melden müssen. Sie sei entsprechend belehrt gewesen und habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass eine Weiterbeschäftigung erfolgen wird. Im konkreten Fall wurde das Arbeitslosengeld um 1.500 € gekürzt.

Abgeltung einer Leasingsonderzahlung durch Entfernungspauschale und pauschale Kilometersätze

Ein Systemberater hatte im Dezember 2004 eine Leasingsonderzahlung für ein am 2. Januar 2005 ausgeliefertes Fahrzeug geleistet und die Leasingsonderzahlung in seiner Einkommensteuererklärung als sofort abzugsfähige Werbungskosten geltend gemacht, soweit die Zahlung auf seine Auswärtstätigkeit und die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfiel. Finanzamt und Finanzgericht erkannten nur den auf die Auswärtstätigkeit entfallenden Anteil von 14,95 % als sofort abzugsfähig an.

Der Bundesfinanzhof hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen und dabei schon die möglichen Entscheidungsvarianten vorgegeben:

·       Macht der Arbeitnehmer die tatsächlichen Kosten eines geleasten Pkw für seine beruflichen Auswärtstätigkeiten geltend, kann der darauf entfallende Anteil an der Leasingsonderzahlung sofort abzugsfähig sein. Werden allerdings während der Laufzeit des Leasingvertrags stattdessen Kilometerpauschbeträge angesetzt, ist ein Abzug auch nur eines Anteils der Leasingsonderzahlung ausgeschlossen.

·       Der auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallende Anteil der Sonderzahlung ist vom Abzug ausgeschlossen, weil diese durch die Entfernungspauschale abgegolten sind.

·       Wurde die Leasingsonderzahlung auf eine spätere Anschaffung des Fahrzeugs angerechnet, wäre eine Berücksichtigung in Form von AfA im Jahr 2004 ausgeschlossen, weil das Fahrzeug erst ab dem folgenden Jahr genutzt wurde.

Aufwendungen sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sofort abziehbar, wenn Herstellungskosten vorliegen

Ein besonderes Streitthema bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist die Abgrenzung von sofort als Werbungskosten abziehbaren Erhaltungsaufwendungen gegenüber zu aktivierenden und nur über die Abschreibung abzuziehenden Herstellungskosten.

Aufwendungen für die Erneuerung von bereits vorhandenen Gebäudeteilen, Einrichtungen oder Anlagen sind regelmäßig sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand.

Herstellungskosten liegen vor, wenn Aufwendungen für die über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung eines Gebäudes entstehen. Eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung liegt dann vor, wenn die Maßnahmen zur Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes in ihrer Gesamtheit über eine zeitgemäße, substanzerhaltende Erneuerung hinausgehen, den Gebrauchswert des Gebäudes wesentlich erhöhen und damit für die Zukunft eine erweiterte Nutzungsmöglichkeit geschaffen wird. Betrifft eine Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahme mindestens drei der vier zentralen Ausstattungsmerkmale (Heizung-, Elektro-, Sanitärinstallation und Fenster) und erfolgt dadurch eine Hebung des Gebäudestandards (z. B. von sehr einfach auf mittel, von mittel auf sehr anspruchsvoll), liegen ebenfalls Herstellungskosten vor.

Das Finanzgericht Rheinland‑Pfalz hat entschieden, dass Herstellungskosten vorliegen, wenn wesentliche Teile eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils abgerissen und durch neue ersetzt werden.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Bei doppelter Haushaltsführung kann Selbstständiger nur Kosten für eine 60 m² Wohnung abziehen

Die Frage, welche Kosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abgezogen werden können, betrifft nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Unternehmer bei ihren betrieblichen Einkünften. Der Bundesfinanzhof hat einem selbstständig tätigen Rechtsanwalt, dessen Kanzlei 140 km entfernt von der Gemeinde lag, in der er mit seiner Ehefrau einen gemeinsamen Hausstand unterhielt, am Arbeitsort nur den Abzug der Kosten für eine 60 m² Wohnung mit durchschnittlichem Mietzins zugestanden. Der Rechtsanwalt hatte sich darauf berufen, dass Betriebsausgaben nach der Gesetzessystematik nicht auf notwendige, sondern nur auf angemessene Aufwendungen beschränkt sind. Daher wollte er die Kosten (Miete und Haushaltshilfe) für seine 120 m² große Wohnung am Arbeitsort als Betriebsausgaben abziehen.

Hinweis: Im entschiedenen Fall hat der Bundesfinanzhof sich auf eine im Streitjahr 2001 bestehende gesetzliche Regelung berufen, die nicht mehr besteht. Die Finanzverwaltung wendet die gesetzlichen Regelungen für Arbeitnehmer hinsichtlich der Voraussetzungen und notwendigen Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung auch für Unternehmer bei ihren betrieblichen Einkünften an. Dem dürfte auch der Bundesfinanzhof zustimmen. Nach seiner Ansicht spricht das Gebot einer gleichmäßigen Besteuerung dafür, die Abzugsfähigkeit gleichartiger Erwerbsaufwendungen bei den verschiedenen Einkunftsarten wegen fehlender sachlicher Differenzierungsgründe auch nur im gleichen Umfang zuzulassen.

Neuregelung der Altersrentenbesteuerung ist verfassungsgemäß

In mehreren Entscheidungen hatte das Bundesverfassungsgericht die unterschiedliche Besteuerung der Alterseinkünfte für verfassungswidrig erklärt. Die dadurch bedingte gesetzliche Neuregelung erfolgte mit Wirkung zum 1. Januar 2005. Sie hat zur Folge, dass Altersvorsorgebeiträge nach einer langen Übergangszeit in vollem Umfang als Sonderausgaben abzugsfähig sind und die Renten selbst ab Rentenbeginn der vollen Besteuerung unterliegen. Letztlich sollen Altersrenten von freiwillig Versicherten und Pflichtversicherten gleichbehandelt werden. Die Differenzierungen zwischen Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und denjenigen aus privaten Rentenversicherungen müssen sich in einem vertretbaren Rahmen bewegen.

Zur Umsetzung wurde dem Gesetzgeber nach Meinung des Bundesfinanzhofs ein weiter Entscheidungsspielraum eingeräumt. Die gesetzgeberische Entscheidung, alle Basis-Altersversorgungssysteme unterschiedslos der nachgelagerten Besteuerung zu unterwerfen, ist nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die Besteuerung von Leibrenten aus privaten Rentenversicherungen. Die Beiträge hierzu sind zukünftig aus versteuertem Einkommen aufzubringen. Deshalb ist eine spätere Versteuerung der daraus fließenden Leibrenten nur mit dem Ertragsanteil sachgemäß.

Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers verfassungswidrig

Bis 2006 war Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, dass die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit betrug oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand.

Mit dem Jahressteuergesetz 2007 hat der Gesetzgeber die Abzugsfähigkeit weiter eingeschränkt, in dem er diese Voraussetzungen strich und nur noch darauf abstellte, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bilden musste.

Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts verstößt die Neuregelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann vom steuerlichen Abzug ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Der Gesetzgeber muss die Regelung rückwirkend zum 1.1.2007 ändern.

Hinweis: Die Veranlagungen zur Einkommensteuer sind auch bzgl. der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer vorläufig erfolgt. Betroffene Steuerbürger kommen deshalb rückwirkend ab 2007 in den Genuss der Abzugsfähigkeit.

Pflegeheimkosten des nicht pflegebedürftigen Ehegatten keine außergewöhnliche Belastung

Ein Ehepaar zog in ein Pflegeheim, obwohl nur der Mann pflegebedürftig war. Sie machten die gesamten Wohn-, Verpflegungs- und Betreuungskosten von 50.000 € als zwangsläufig entstandene außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte nur die auf den Ehemann entfallenden Aufwendungen an. Hiergegen klagten die Eheleute. Sie meinten, sie seien nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. Außerdem habe die Ehefrau aus sittlich-moralischen Gründen bei ihrem pflegebedürftigen Mann sein wollen. Die Kosten für die Ehefrau seien somit zwangsläufig entstanden.

Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht. Nach seiner Auffassung erwartet die Allgemeinheit nicht, dass ein gesunder Ehegatte den bisher gemeinsam geführten Hausstand aufgibt und mit dem pflegebedürftigen Ehepartner in ein Pflegeheim zieht. Daher seien die Kosten der Ehefrau nicht zwangsläufig entstanden.

Steuerbegünstigte Bezüge: Zusammenballung von Einkünften

Voraussetzung für die Steuerbegünstigung einer Entschädigung ist, dass solche Einkünfte zusammengeballt zufließen. Dies setzt z. B. bei einem Arbeitnehmer voraus, dass er in einem Veranlagungszeitraum einschließlich der Entschädigung mehr erhält, als dies bei einem normalen Ablauf der Fall wäre. Was danach als „normaler Ablauf“ gilt, lässt sich im Einzelfall nur schwer feststellen.

Als Vergleichsmaßstab können z. B. die Einkünfte der letzten fünf Jahre vor dem Ausscheiden herangezogen werden. Übersteigt der Arbeitslohn (einschließlich der Abfindung) im Jahr der Abfindungszahlung den danach ermittelten durchschnittlichen Arbeitslohn nicht, muss eine Zusammenballung wohl verneint werden.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Verlängerung des Zeitraums für den Bezug von Kindergeld wegen Ableistung von Zivildienst

Für ein in Berufsausbildung befindliches volljähriges Kind besteht ein Kindergeldanspruch bei Ableistung von Wehr- und Zivildienst über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus. Der Verlängerungszeitraum entspricht auch dann der Dienstzeit, wenn im ersten Monat des Dienstes noch Kindergeld bezogen wurde. Dies ist dann der Fall, wenn der Dienst nicht am Monatsersten beginnt. Das lässt sich anhand des nachfolgend geschilderten Falles verdeutlichen.

Ein Student hatte im November 2008 das 25. Lebensjahr vollendet. Das Studium war auch Ende 2009 noch nicht abgeschlossen. Vom 4. August 2003 bis zum 31. Mai 2004 leistete er Zivildienst. Die Familienkasse bewilligte Kindergeld bis einschließlich August 2009, mithin nur für neun Monate über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus. Begründet wurde dies damit, dass für den Monat August 2003 noch ein Anspruch bestanden habe und Kindergeld auch gezahlt worden sei.

Der Bundesfinanzhof hat dies abgelehnt und darauf hingewiesen, dass der Verlängerungstatbestand sich aus dem jeweiligen Verpflichtungsgesetz (Wehr- oder Zivildienst) ergibt. Dieser Zeitraum ist in vollen Monaten angegeben. Beginnt also für ein in Ausbildung befindliches Kind der Wehr- oder Ersatzdienst nicht am Monatsersten, besteht für den betreffenden Monat noch ein Kindergeldanspruch, gleichwohl verlängert sich der Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus um volle Monate des abzuleistenden Dienstes.

Zahlungen der Eltern an ihr Kind im Gegenzug für dessen Pflichtteilsverzicht sind nicht einkommensteuerbar

Eine Tochter verzichtete mit notariellem Vertrag gegenüber ihren Eltern auf künftige Pflichtteilsansprüche und erhielt im Gegenzug von den Eltern eine Einmalzahlung von 1 Mio. € sowie die Zusage über eine lebenslängliche monatliche Zahlung eines von einem bestimmten Beamtengehalt abhängigen Betrags, der unter bestimmten Voraussetzungen abänderbar war. Das Finanzamt setzte nicht nur Schenkungsteuer fest, sondern unterwarf auch die monatlichen Zahlungen mit einem Ertragsanteil als sonstige Einkünfte, später als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer.

Das Finanzgericht sah in der Zahlung eine Unterhaltsrente, die weder als Einkünfte aus Kapitalvermögen noch als sonstige Einkünfte zu versteuern ist. Diese Entscheidung hat der Bundesfinanzhof bestätigt.

Unangemessen hohe Vergütung eines Gesellschafter-Geschäftsführers stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung dar

Erhält der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH eine Vergütung, kann die GmbH diese nur insoweit als Betriebsausgaben abziehen, als die Vergütung angemessen ist. In Höhe des unangemessenen Teils liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor, die den von der GmbH zu versteuernden Gewinn nicht mindert. Der Gesellschafter-Geschäftsführer erfasst den angemessenen Teil der Vergütung als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit und den unangemessenen Teil als Einnahmen aus Kapitalvermögen.

Ob die Vergütung angemessen ist, bestimmt sich nach der Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers. Dabei ist in der Regel ein betriebsexterner Fremdvergleich zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck können Gehaltsstrukturuntersuchungen herangezogen werden. In diesen wird regelmäßig nicht ein bestimmtes Gehalt, sondern eine Bandbreite ausgewiesen. Unangemessen im Sinne einer vGA sind dann nur die Bezüge, die den oberen Rand dieser Bandbreite übersteigen.

Wo im Einzelfall die Grenze zwischen einer (noch) angemessenen und einer (schon) unangemessenen Gesamtausstattung verläuft, muss in Streitfällen das Finanzgericht entscheiden.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

Einwendungen gegen die Umlagefähigkeit von Betriebskosten sind jährlich zu wiederholen

Materiellrechtliche Einwendungen gegen eine Betriebskostenabrechnung muss ein Mieter dem Vermieter erneut innerhalb eines Jahres mitteilen, auch wenn er sie bereits gegenüber einer früheren Abrechnung erhoben hatte.

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Mieter bei der Betriebskostenabrechnung des Jahres 2004 u. a. die Einbeziehung der Grundsteuer bemängelt. In der Abrechnung für das Jahr 2005 war die Grundsteuer weiterhin anteilig enthalten. Der Mieter zahlte für 2005 einen Teilbetrag der Betriebskosten; zu der Abrechnung äußerte er sich jedoch nicht. Das Gericht war der Ansicht, dass der Mieter den Einwand der Umlagefähigkeit der Grundsteuer gegenüber der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2005 wegen Versäumung der Jahresfrist nicht mehr geltend machen kann. Der Mieter hat dem Vermieter Einwendungen gegen die jährliche Betriebskostenabrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Fristablauf kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen. Die nicht näher erläuterte Zahlung eines Teilbetrags kann nicht als konkludente Mitteilung gesehen werden, dass die Betriebskostenabrechnung angefochten wird. Die Beanstandung einer früheren Betriebskostenabrechnung macht eine solche Mitteilung grundsätzlich auch dann nicht entbehrlich, wenn es sich der Sache nach um die gleiche Einwendung handelt. Denn jede jährliche Betriebskostenabrechnung setzt eine neue Frist in Gang. Die erneute und wiederholte Geltendmachung von Einwendungen gegen eine Betriebskostenabrechnung ist geboten, um das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel der Rechtssicherheit durch Fristablauf zu erreichen.

Veräußerung von Unternehmensvermögen durch Erben, der nicht Unternehmer ist, unterliegt der Umsatzsteuer

Stirbt ein Unternehmer, geht die Unternehmereigenschaft nicht auf den Erben über. Ob der Erbe Unternehmer wird, entscheidet sich allein danach, ob er selbst die Unternehmer-Voraussetzungen erfüllt. Dies ist z. B. dann nicht der Fall, wenn er nur einmal einen Gegenstand veräußert, der beim Erblasser zum Unternehmensvermögen gehörte.

Die Veräußerung von Unternehmensvermögen unterliegt allerdings auch in diesem Fall der Umsatzsteuer. Der Erbe tritt als Gesamtrechtsnachfolger in die noch nicht abgewickelten Rechtspositionen des Erblassers ein mit der Folge, dass er bei der Veräußerung von Gegenständen des Unternehmensvermögens als Unternehmer behandelt wird. Wäre die Leistung beim Erblasser umsatzsteuerpflichtig gewesen, gilt dies auch beim Erben.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Strafbefreiende Selbstanzeige nur bei Rückkehr zur Steuerehrlichkeit

Für einen Steuerhinterzieher besteht mit der strafbefreienden Selbstanzeige die Möglichkeit nachträglich Straffreiheit zu erlangen, wenn er durch Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung von Angaben gegenüber dem Finanzamt dem Fiskus bislang verborgene Steuerquellen erschließt.

Voraussetzungen für die Straffreiheit sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs u. a., dass

·       der Täter zur Steuerehrlichkeit zurückkehrt, d. h. nunmehr durch vollständige und richtige Angaben reinen Tisch macht. Es reicht z. B. nicht aus, wenn der Steuerhinterzieher von mehreren bisher den Finanzbehörden verheimlichten Auslandskonten nur diejenigen offenbart, deren Aufdeckung er fürchtet.

·       die Steuerhinterziehung noch nicht entdeckt ist. Eine Tatentdeckung ist in der Regel bereits dann anzunehmen, wenn nach Aufdeckung einer Steuerquelle unter Berücksichtigung vorhandener weiterer Umstände nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung eine Steuerstraftat oder –ordnungswidrigkeit nahe liegt. Stets ist die Tat entdeckt, wenn der Abgleich mit den Steuererklärungen des Steuerpflichtigen ergibt, dass die Steuerquelle nicht oder unvollständig angegeben wurde.

·       noch keine Durchsuchung wegen des Verdachts einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit durchgeführt wurde.